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Unfallflucht: Link vorschlagen und Schaden melden

von Marc Hettenberger
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Unfälle sind schnell geschehen und lassen sich trotz bester Vorsicht nicht immer vermeiden. Oft reichen schon kurze Momente der Unachtsamkeit. Reale Situationen werden falsch eingeschätzt, auf regennasser Fahrbahn verliert der Fahrer die Kontrolle über seinen Wagen und plötzlich knallt es laut.

Nun ist guter Rat teuer. Zunächst gilt es, die Nerven zu bewahren. Geht es allen Beteiligten gut, muss der Rettungswagen gerufen werden? Die ersten Momente lösen eine Fülle an Emotionen, Gedanken, Fragen und oftmals Ängsten aus. Falsch wäre es indes, davor zu flüchten. Doch was genau wird juristisch überhaupt unter einer Fahrerflucht verstanden, wie lässt sie sich vermeiden und welche Strafen droht das Gesetz für derlei Fälle an?

Unfallflucht: Was ist das eigentlich und wann sollte man einen Link vorschlagen?

In jedem Jahr werden der Polizei in Deutschland rund 2,5 Millionen Verkehrsunfälle gemeldet. Ihnen steht eine Dunkelziffer von weiteren 500.000 Fällen gegenüber, in denen sich der Verursacher des Schadens unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernt hat. Natürlich handelt es sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe können in schwerwiegenden Fällen verhängt werden – meist wird ein solches Strafmaß indes nur selten ausgesprochen.

Genutzt wird es häufig dort, wo neben dem eigentlichen Unfall auch eine unterlassene Hilfeleistung für verletzte Opfer ermittelt wurde. Die Gründe für eine Flucht können zudem vielschichtig sein. Manch ein Autofahrer fühlt sich mit der Situation überfordert, andere fürchten die daraus resultierenden Konsequenzen, einige wollen den Genuss von Alkohol und Rauschmitteln verbergen. Klar ist aber stets: Die Aufklärungsquote bei derlei Delikten fällt sehr hoch aus.

Welche Pflichten fallen am Unfallort an?

Die Fahrerflucht ist in Paragraf 142 des Strafgesetzbuches verankert. Aus ihr ergibt sich, dass alle am Unfall beteiligten Personen zunächst die Pflicht haben, vor Ort zu verbleiben – damit wird sichergestellt, dass sämtliche Personalien aufgenommen werden können und dass eine lückenlose Dokumentation des Geschehens überhaupt möglich ist. Denn nicht selten stehen sich anschließend Aussage gegen Aussage gegenüber. Für die ermittelnden Polizisten oder für die Richter im Prozess kann es dann schwierig sein, den gesamten Tatverlauf zu rekonstruieren.

Daher spricht § 142 des Strafgesetzbuches allen Beteiligten – zu denen auch Zeugen gehören können – die Pflicht aus, am Ort des Geschehens zu warten, bis eine Aufnahme des Hergangs ermöglicht wurde. Verboten ist es somit auch, den Unfallort zu verlassen, wenn die Polizei nicht umgehend eintrifft. Anstehende Termine stellen dafür keine Entschuldigung dar. Nur medizinische Notfälle wären zulässig.

Welche Strafen sieht das Gesetz vor?

Den Strafrahmen von drei Jahren an Freiheitsstrafe können nur wenige Delikte ausschöpfen. Meist präsentieren sie sich in besonders schwerer Form: Dem klar erkennbar verletzten Opfer wurde die erforderliche Hilfe nicht gewährleistet, es wurde vielleicht sogar eine Lebensgefahr billigend in Kauf genommen. Abseits solcher Taten wird bei der Fahrerflucht im Regelfall eine Geldsanktion verhängt. Sie bemisst sich aufgrund des wirtschaftlichen Schadens, der durch den Unfall verursacht wurde. Daneben fallen die Schwere des Delikts und das Gesamtverhalten jenes Fahrers ins Gewicht, der den Schadensfall erst verursacht hat.

Zugleich können sich weitere Konsequenzen einstellen, zu denen etwa der zeitweise Entzug der Fahrerlaubnis oder die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gehören. Die Tragweite eines Unfalls mit Fahrerflucht ist daher nicht zu unterschätzen, oft werden dadurch berufliche Existenzen über viele Monate hinweg empfindlich gestört oder letztlich sogar vollständig beendet.

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Wie verhält sich der Unfallverursacher richtig am Unfallort?

Meist resultieren Unfälle aus kurzen Momenten der Unachtsamkeit. Auch widrige Wetterbedingungen, technische Mängel am Auto sowie natürlich ein etwaiges Fehlverhalten des späteren Opfers können am Zustandekommen beteiligt sein. Nicht jeder Fahrer, der einen Unfall verursacht, trägt dafür letztlich also auch die volle Verantwortung. Doch wenn es dann auf der Straße geknallt hat, sind die Fragen von Schuld und Tatbeteiligung zunächst einmal zweitrangig.

Wichtig ist es dagegen, alle beteiligten Personen nach ihrem Gesundheitszustand zu befragen und somit etwaige Schmerzen, Lähmungen und ähnliche akute Leiden festzustellen. Hier muss natürlich unterschieden werden, ob mit kleinen Handgriffen geholfen, eine Erste Hilfe angewendet oder der Rettungswagen gerufen werden muss. Die Einschätzung der Situation sollte nur wenige Momente andauern und verlangt dem meist ohnehin unter leichtem Schockzustand stehenden Fahrer natürlich einiges ab. Zudem muss er am Unfallort verbleiben.

Welche Maßnahmen sind weiterhin vor Ort einzuleiten?

Ist das leibliche Wohl aller Fahrer sichergestellt, so geht es an die erste Dokumentation des Unfalls. So sollte bereits der Versuch unternommen werden, die Kontaktdaten auszutauschen, die Nummernschilder zu notieren sowie Foto- oder Videoaufnahmen vom Unfallort anzufertigen. Wobei das mitunter schwierig ist, da die Emotionen auf beiden Seiten hochkochen und es nicht immer sofort gelingt, die Emotionen zu kühlen. Wer es sich zutraut, kann natürlich den Tatverlauf aus eigener Sicht bereits in Wort oder Schrift festhalten.

Auch wenn die Beweiskraft solcher Schilderungen oftmals nicht allzu hoch ausfällt, da die Darlegungen im ersten Schockmoment entstehen und sich somit Fehler einschleichen können. Dennoch sollte jede der beteiligten Seiten – zu denen auch die Zeugen zählen – eine anfängliche Rekonstruktion des Unfallhergangs vornehmen. Das Auslesen technischer Daten obliegt später aber der Polizei sowie dem Gutachter des Gerichts.

Können auch Blechschäden zur Unfallflucht führen?

Nicht jede geringe Berührung eines anderen Wagens stellt indes einen schweren Unfall dar, nicht immer ist – zum Glück – mit Verletzten zu rechnen. Zuweilen passiert es eben, dass auf dem Parkplatz ein Auto gestreift wird und dabei ein minimaler Blechschaden entsteht. Auch hier gilt, dass eine Aufnahme des gesamten Ablaufs und ein Austausch der Personalien ermöglicht werden muss. Sicherlich ist es gut gemeint, die eigenen Kontaktdaten auf einen Zettel zu notieren und diesen hinter den Scheibenwischern des anderen Gefährts zu befestigen.

Juristisch gesehen liegt aber darin bereits eine Unfallflucht, immerhin wurde der Ort des Geschehens noch vor der Kontaktaufnahme mit dem Unfallopfer verlassen. Zwar werden derlei Fälle erfahrungsgemäß relativ milde sanktioniert oder sogar frühzeitig eingestellt. Dennoch können auch kleine Metallschäden schon zu einem Gerichtsprozess, dem Vorwurf der Fahrerflucht sowie zu empfindlichen Strafen führen.


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