Spätestens beim Auszug gibt es zwischen Mietern und Vermietern einen Reibungspunkt, bei dem nicht selten Gerichte hinzugezogen werden. Die sogenannten Schönheitsreparaturen und die Durchführung der Aufgaben führen regelmäßig zum Streit.
Schönheitsreparaturen sind die erforderlichen Maßnahmen, die eine Wohnung vermietbar machen. Konkret handelt sich um Malerarbeiten und das Verputzen von schadhaften Stellen im Innenbereich. Aufgaben, die zur Instandhaltung des Gebäudes zählen und somit eigentlich zu den Aufgaben eines Vermieters zählen. Eigentümer nutzen gerne Vertragsklauseln, um die Verantwortung auf die Mieter zu übertragen. Beliebt ist die verpflichtende intervallmäßige Renovierung sowie die Pflicht, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Mieter, die solche und ähnliche Klauseln in ihrem Mietvertrag vereinbart haben, sollten den Vertrag überprüfen lassen. Viele Vereinbarungen hinsichtlich der Durchführung von Malerarbeiten sind unwirksam.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Es klingt paradox, dass es für Schönheitsreparaturen keine Definition gibt und die Tätigkeiten dennoch klar umfasst sind. Schönheitsreparaturen sind alle malermäßigen Aufgaben innerhalb einer Wohnung.
Dazu zählen:
- Verputzen von Bohrlöchern in Wänden und Decken
- Tapezieren und Streichen der Wände und Decken mit weißer Farbe
- Streichen der Fußböden, sofern es sich um Holzböden handelt
- Streichen von Heizungen und sichtbaren Rohren
- Streichen von Zimmertüren und Rahmen
- Streichen der Haustür von Innen
- Streichen der Fensterrahmen von Innen
Diese vollständige Liste kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ergänzt werden. Alle weiteren Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind keine Schönheitsreparaturen und müssen auf gar keinen Fall vom Mieter durchgeführt werden. Alle Tätigkeiten im Außenbereich, das Auswechseln eines Teppichbodens oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkett liegen in der Verantwortung des Vermieters und könne nicht über vertragliche Vereinbarungen übertragen werden. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Dazu zählen auch Malerarbeiten im Treppenhaus oder in Gemeinschaftsräumen eines Hauses.
Was sind laufende Schönheitsreparaturen und welche Fristen gelten?
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis kann der Vermieter die regelmäßige Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen. Wie der Name schon sagt, geht es nur darum, etwas wieder hübsch zu machen und die Spuren des Verschleißes zu beseitigen. Schadhafte Tapeten und fleckige Wände, vergilbte Heizungen und Leitungen sowie Farbabplatzer an den Fensterrahmen müssen beseitigt werden. Die Arbeiten sollten fachmännisch durchgeführt werden. Je nach Raumnutzung gibt es unterschiedliche Zeitintervalle, in denen gestrichen werden muss.
- Alle 3 Jahre: Küchen und Badezimmer
- Alle 5 Jahre: Wohnräume, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flure, Toiletten und Dielen
- Alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume
Die Fristen zeigen bei einer normalen Nutzung in diesen Zeitabständen Gebrauchsspuren, die mit etwas Farbe beseitigt werden müssen. Bei einer intensiveren Nutzung können kürzere Fristen festgelegte werden, hier sollten Mieter unbedingt die Gültigkeit prüfen lassen.
Muss jeder nach dem Auszug renovieren?
Eine grundsätzliche Pflicht, eine Wohnung beim Auszug so zu verlassen, dass die nächsten Mieter einziehen können, gibt es nicht. Gültigkeit haben die individuellen Vereinbarungen im Vertrag. Sind die Malerarbeiten zur Schönheitspflege nicht auf die Mieter übertragen worden, muss auch nicht renoviert werden. Zwischen den möglichen Vertragsklauseln gibt es feine Unterschiede. Entscheidend kann der Zustand zum Zeitpunkt des Bezugs sein. Hier lohnt es sich, ein genaues Protokoll bei der Wohnungsübernahme zu führen und bei sich bei Unstimmigkeiten an eine Rechtsberatung zu wenden.
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