Wer plant ein Haus zu bauen und Kinder hat, erhält das sogenannte Baukindergeld. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss vom Staat in Höhe von 12.000,00 Euro pro Kind. Das Baukindergeld wird in jährlichen Raten zu 1.200,00 € über zehn Jahre ausgezahlt. Die Voraussetzung für den Bezug vom Baukindergeld ist allerdings, dass im Haushalt Kinder unter 18 Jahren leben. Bei einer Schwangerschaft ist dies tatsächlich ja noch nicht der Fall.
Fraglich ist dadurch, ob jemand, der keine Kinder hat, aber schwanger ist, einen Anspruch auf das Baukindergeld hat. Tatsächlich ist die Situation für Schwangere ein bisschen komplizierte als für Familien, die bereits Kinder haben. Trotzdem ist es auch in diesem Fall möglich, erfolgreich Baukindergeld zu beantragen und von dem Zuschuss zu profitieren.
Anspruch auf Baukindergeld bei einer Schwangerschaft
Wie bereits erwähnt handelt es sich hierbei um einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 12.000,00 € pro Kind.
Gerade aufgrund der aktuellen Niedrigzinslage schlagen viele Familien zu und kaufen sich eine eigene Immobilie, auch wenn das Geld dafür vielleicht nur sehr knapp reicht. Als Anreiz für solche Familien gibt es das Baukindergeld. Der Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum soll mit diesem gefördert werden. Dies sind bereits zwei wichtige Punkte bei einem möglichen Antrag – es muss sich um einen Ersterwerb handeln und das Wohneigentum muss selbst genutzt werden. Für Wohnungen, die vermietet werden sollen, oder für die zweite oder dritte Immobilie gibt es kein Baukindergeld.
Um vom Baukindergeld zu profitieren, müssen zudem noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Antragsteller müssen kindergeldberechtigt sein. Zudem muss im Haushalt mindestens ein Kind wohnen, welches noch keine 18 Jahre alt ist (die schwierigste Hürde für das Baukindergeld bereits während einer Schwangerschaft). Beim Baukindergeld gibt es zudem eine Einkommensgrenze. Das Einkommen des gesamten Haushaltes darf 90.000,00 € nicht übersteigen.
Diese Grenze gilt für ein Kind. Bei jedem weiteren Kind erhöht sich diese um 15.000,00 € jährlich. Bei zwei Kindern wurde die Einkommensgrenze also beispielsweise bei 105.000,00 € liegen, bei drei Kindern bei 120.000,00 € usw.
Die Förderbedingungen der KfW
Aus den Förderbedingungen geht klar hervor, dass es erst nach der Geburt eines Kindes möglich ist, den Antrag auf die Gewährung von Baukindergeld zu stellen. Bei Antragstellung müssen die Kinder bereits geboren sein, ansonsten gibt es keine staatliche Förderung. Dies gilt auch für zweite oder dritte Kinder.
Die Fristen nach dem Einzug
Grundsätzlich gibt es für die Beantragung vom Baukindergeld eine Frist von sechs Monaten nach dem Umzug in die neue Immobilie. Das Baukindergeld kann ohnehin erst nach dem Einzug beantragt werden, für eine zu planende Immobilie kann es nicht beantragt werden. Zunächst muss also die Finanzierung für das Eigenheim geklärt werden, dann muss es eventuell sogar noch gebaut werden… bis zum Einzug in die eigene neue Immobilie geht einiges an Zeit ins Land. Und wenn dies dann soweit ist, beginnt die sechsmonatige Frist erst zu laufen.
Hier liegt nun der große Vorteil für Schwangere. Durch die recht lange Frist von sechs Monaten, muss die Antragstellung zeitlich nur gut geplant werden. Der Zeitraum muss nur solange ausgereizt werden, bis das Kind auf der Welt ist. Dann kann auch das Baukindergeld beantragt werden.
Baukindergeld bei Schwangerschaft: Ein kleines Rechenbeispiel
Die Frau ist im 5. Monat schwanger und die Familie plant noch vor der Geburt in ein Eigenheim zu ziehen. Die Finanzierung steht, das Haus ist gekauft und der Einzug findet im 8. Schwangerschaftsmonat statt. Die Geburt hat beim Einzug somit noch nicht stattgefunden. Ein bis zwei Monate später kommt der Nachwuchs zur Welt, die Familie wohnt zu diesem Zeitpunkt schon längst in der eigenen Immobilie. Ab dem Zeitpunkt der Geburt kann nun problemlos das Baukindergeld beantragt werden, da noch eine Frist für die Antragstellung von mindestens vier Monaten besteht.

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Zum Zeitpunkt des Kaufs der Immobilie und zum Einzug war das betreffende Kind noch gar nicht geboren, trotzdem ist es problemlos möglich für dieses Kind Baukindergeld zu erhalten. Alles, was dafür nötig ist, ist eine gute Planung und die Ausreizung der sechsmonatigen Frist. Bei der sechsmonatigen Frist gilt übrigens nicht das Einzugsdatum, sondern das Datum, dass in der Meldebescheinigung als Einzugsdatum genannt wird. Wer also offiziell eigentlich erst später im neuen Heim wohnhaft ist, sollte dieses Datum auch unbedingt angeben.
Wer eine Wohnung gekauft hat, in der er vorher gewohnt hat, für den beginnt die sechsmonatige Frist mit Unterzeichnung des Kaufvertrages an zu laufen.
Dieses Rechenmodell funktioniert natürlich nicht immer. Manchmal ist es nicht möglich, die sechsmonatige Frist einzuhalten, denn Schwangerschaft und Geburt lassen sich nicht immer planen. Wer dies allerdings schon vorher im Kopf hat, kann dadurch bares Geld sparen.
Der perfekte Zeitraum für Kinder
Eine Schwangerschaft reicht zum Antragszeitraum somit nicht für die Bewilligung vom Baukindergeld aus. Genauso werden Kinder nicht berücksichtigt, die erst nach der Antragstellung geboren worden sind. Entscheidend ist immer die familiäre Situation, die genau zum Zeitpunkt des Antrages vorliegt. Wer beim Kauf der Immobilie also genug Zeit hat und in nächster Zeit plant, schwanger zu werden, sollte die Schwangerschaft unbedingt abwarten und diese auch zunächst ein paar Monate andauern lassen, bevor das Eigenheim gekauft wird. Diese Konstellation ist für eine erfolgreiche Beantragung des Baukindergeldes entscheidend.
Baukindergeld in der Schwangerschaft: Es ist also möglich, mit Umwegen
Direkt in der Schwangerschaft ist es somit tatsächlich nicht möglich, Baukindergeld zu beantragen, zumindest wenn man nicht noch weitere Kinder hat. Möchte man aber für das noch nicht geborene Kind Baukindergeld beantragen, so muss bis zur Geburt gewartet werden. Über Umwege ist es so also möglich, für das noch nicht geborene Kind Baukindergeld zu beantragen. Da der Gesetzgeber die sechsmonatige Frist nach dem Einzug festgesetzt hat, ist davon auszugehen, dass die Ausreizung dieser Frist bis zur Geburt auch so vorgesehen ist.
Daher kann jeder, der Baukindergeld beantragen will, problemlos die sechsmonatige Frist ausnutzen und bis zur Geburt des Kindes warten. Denn für die Unterstützung von Familien mit Kindern ist das Baukindergeld ja gedacht und mit der Schwangerschaft gehört das noch nicht geborene Kind ja auch schon zur Familie dazu. Also – bei der Antragstellung unbedingt die Fristen beachten, dann klappt es auch mit dem Baukindergeld für das noch nicht geborene Kind, wenn auch nicht direkt in der Schwangerschaft.
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