Home Garten & Außenanlagen Nachbarstreit: Bäume zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt

Nachbarstreit: Bäume zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt

von Marc Hettenberger

Große und dichte Bäume sind an sich eine schöne Sache, sie können jedoch auch für Ärger sorgen, zum Beispiel, wenn diese zu nah an einer Grenze stehen und dadurch Laub oder Schatten auf das eigene Grundstück fallen. Teilweise wächst der Baum im Laufe der Jahre dann auch über die Grenze hinaus.

Dies nimmt man oftmals dann zunächst hin, auch da unter Nachbarn natürlich eine gewisse Toleranz und Rücksichtnahme herrscht, da man zumindest ein neutrales Verhältnis pflegen möchte. Fordert man doch zu einem Rückschnitt des Baumes auf, sieht der Nachbar selbst diesen meistens nicht als störendes Element, sondern befürchtet für sich eher optische Beeinträchtigungen oder einen instabilen Baum.

Baum wächst über die Grenze

Trifft der eigene Wunsch beim Nachbarn auf Unverständnis wird die ganze Sache zu einem Problem. Zudem entstehen beim Baumschnitt Kosten, vor allem wenn der Baum sehr groß und alt ist. Nun hat man unterschiedliche Möglichkeiten. Entweder man steckt zurück und muss dann mit der Situation leben, man versucht es weiter auf der persönlichen Ebene oder aber man wendet sich an einen Anwalt, denn per Gesetz sind solche Situationen eindeutig geregelt.

Gesetze regeln diesen Konflikt

§§ 910 und 1004 BGB sind in einem solchen Konflikt die ausschlaggebenden Gesetze. Nach §§ 910 darf man die auf das eigene Grundstück überstehenden Zweige abschneiden, wenn dem Eigentümer des Baumes zuvor eine angemessene Frist gegeben wurde und diese nicht erfolgte. 1004 BGB regelt, dass wenn es durch den Baum zu einer Beeinträchtigung kommt, ein Überhang des Baumes zählt bereits dazu, der Eigentümer aufgefordert werden kann, diesen zu beseitigen. Man hat also als Nachbar das Recht den Baumeigentümer auf dessen Kosten zu verpflichten, überstehende Äste zu beseitigen.

Der Unterschied zwischen den zwei Gesetzen besteht also darin, ob man den Vorgang in Eigenregie erledigen muss oder ob der Nachbar dazu verpflichtet ist. 1004 BGB kann übrigens innerhalb von drei Jahren verjähren, weshalb man nicht zu lange mit der Durchsetzung warten sollte.

Pflanzengröße bestimmt den Abstand

Der Abstand zur Grenze hängt mit der Größe des Baumes zusammen. Sehr stark und ausgiebig wachsende Bäume wie eine Linde müssen mit bis zu vier Metern Abstand zur Grenze gepflanzt werden. Bei kleineren Bäumen reicht bereits ein Abstand von lediglich zwei Metern. Sträucher dürfen sogar in einem Abstand von gerade einmal 50 cm an der Grenze eingesetzt werden. Ist man unsicher, sollte einfach etwas mehr Platz gelassen werden, um keine Streitigkeiten zu provozieren. Möchte man durch einen großen Baum an der Grundstücksgrenze für mehr Privatsphäre sorgen, gibt es dafür auch noch andere Möglichkeiten, die in jeden Fall auch nach dem Gesetz erlaubt sind.

Baumpflege ist verpflichtend

Stehen Bäume und Hecken zur Straße hin, dann müssen diese regelmäßig geschnitten werden. Ragen Äste zu weit raus, dann können diese von der Stadt beseitigt werden und die Kosten werden dann dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Zudem muss dieser sicherstellen, dass der Baum in einem guten Zustand ist und beispielsweise niemand durch herunterfallende Äste verletzt werden kann. Hält man allerdings den Abstand zur Grenze ein und es fällt trotzdem Laub in den Garten des Nachbarn, dann ist man nicht dazu verpflichtet dieses aufzusammeln, sondern der Nachbar muss sich selbst darum kümmern.

Streitigkeiten können so vermieden werden

Am einfachsten ist es immer, wenn beide Parteien ausreichend miteinander kommunizieren. Möchte man zum Beispiel einen Baum pflanzen, kann man dem Nachbar erstmal die Idee und die entsprechende Baumart vorschlagen, damit dieser die Idee absegnen kann. So wird dieser sich später auch nicht darüber beschweren können. Aber man sollte auch ein wenig Rücksicht nehmen und wenn der Baum für Schatten über dem Rosenbeet des Nachbarn sorgt, dann sollte man diesen vielleicht auch von sich aus mal etwas zurückschneiden.


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